Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

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Green Piper GmbH, Fritz-Saacke Str. 16, 31860 Emmerthal 


§ 1 Anwendungsbereich 

(1) Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Verträge, die Green Piper GmbH mit seinen Kunden schließt, wenn es sich dabei um einen Unternehmer, einen Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen (nachfolgend „Kunde“ oder „Auftraggeber“ genannt) handelt. 

(2) Diese AGB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als Green Piper GmbH ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt hat. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn Green Piper GmbH in Kenntnis der AGB des Kunden mit der Erbringung der Dienstleistungen vorbehaltlos beginnt. 

§ 2 Leistungen von Green Piper GmbH / Mitwirkung des Kunden 

(1) Green Piper GmbH erbringt umfassende Dienst- und Beratungsleistungen im Bereich Personalmarketing. Hiervon umfasst sind insbesondere die Konzeptionierung, Beratung, Gestaltung und Durchführung von Werbemaßnahmen, deren konkreter Inhalt jeweils in Einzelaufträgen vereinbart wird. 

(2) Der Kunde hat die ihm obliegenden Mitwirkungshandlungen stets vollständig und fristgemäß auf erstes Anfordern zu erbringen. Unterlässt der Kunde eine Mitwirkungshandlung und verhindert damit die Leistungserbringung durch Green Piper GmbH, bleibt der Vergütungsanspruch von Green Piper GmbH unberührt. 

(3) In Bezug auf die von Green Piper GmbH zu erbringenden Dienstleistungen gegenüber dem Kunden steht Green Piper GmbH in Bezug auf die Ausführung ein Leistungsbestimmungsrecht nach § 315 BGB zu. 

(4) Green Piper GmbH ist berechtigt, dem Kunden geschuldete Leistungen auch von Erfüllungsgehilfen / Subunternehmern und Dritten erbringen zu lassen. 

(5) Etwaige für Drittanbieter anfallende Kosten sind nicht in der Vergütung von Green Piper GmbH inkludiert und separat vom Kunden zu tragen.

(6) Weist der Vertragspartner Green Piper GmbH an, etwaige Kampagnen zwischenzeitlich zu pausieren oder ist eine Pausierung der Kampagne ohne Verschulden von Green Piper GmbH insgesamt notwendig, berührt dies den Vergütungsanspruch von Green Piper GmbH nicht.

(7) Der Kunde bleibt für die rechtskonforme Ausgestaltung von Inhalten auf Webseiten und innerhalb von Fotos oder Videos selbst verantwortlich. Eine rechtliche Überprüfung erstellter Inhalte durch Green Piper GmbH erfolgt nicht. 

(8) Die bei Green Piper GmbH gebuchten Leistungen sind nicht auf Dritte übertragbar. 

§ 3 Zustandekommen von Verträgen 

(1) Der Vertragsschluss zwischen Green Piper GmbH und dem Kunden kann fernmündlich, schriftlich oder in Textform erfolgen. 

(2) Der Kunde erhält bei fernmündlichem Vertragsschluss auf Wunsch von Green Piper GmbH eine Auftragsbestätigung, welche jedoch für den Vertragsschluss nicht konstitutiv ist. 

§ 4 Abnahmebedürftige Leistungen 

(1) Die Leistungen von Green Piper GmbH unterfallen grundsätzlich dem Dienstvertragsrecht. Sofern eine vereinbarte Leistung ausnahmsweise kraft Gesetzes überwiegend dem Werkvertragsrecht unterfällt und damit abnahmebedürftig ist, gelten nur in Bezug auf diese Leistungen die nachstehenden Absätze 2-10.

(2) Green Piper GmbH kann vom Kunden nach Abschluss der jeweiligen Teilleistung jeweils eine Abnahme der Teilleistung verlangen und nach Durchführung aller Anpassungsleistungen zusätzlich eine Gesamtabnahme aller Leistungen. 

(3) Die Abnahme der Leistungen setzt eine Funktionsprüfung durch den Kunden voraus. Die Funktionsprüfung ist erfolgreich durchgeführt, wenn die Anpassungsleistungen die vereinbarten Anforderungen erfüllen. 

(4) Wird die Funktionsprüfung erfolgreich durchgeführt, ist die Abnahme unverzüglich zu erklären. Green Piper GmbH kann den Kunden mit Fristsetzung von einer Woche zur Teil bzw. Gesamtabnahme auffordern. Sie gilt mit Ablauf der Frist als abgenommen, wenn der Kunde gegenüber Green Piper GmbH nicht schriftlich erklärt hat, welche Mängel noch zu beseitigen sind. Über etwaige Mängel wird ein Mängelprotokoll vom Kunden angefertigt und Green Piper GmbH überlassen. Das Übermittlungsrisiko liegt beim Kunden. 

(5) Soweit bei der Funktionsprüfung Mängel festgestellt werden, ist Green Piper GmbH verpflichtet und berechtigt, diese weiter zu bearbeiten und zu beseitigen.

(6) Green Piper GmbH ist bei Vorliegen eines erheblichen Mangels berechtigt, zwei Mal binnen einer angemessenen und vom Kunden zu setzenden Frist nachzubessern. Der insoweit entstehende Zeitaufwand ist vom Kunden separat zu vergüten, Absatz (5) gilt entsprechend. Unerhebliche Mängel der (Teil-)Leistung stehen einer Abnahme nicht entgegen. 

(7) Ist zwischen den Parteien streitig, ob ein erheblicher oder ein unerheblicher Mangel eines Werkes vorliegt, ist darüber vor Betreiben eines Rechtsstreits ein von einer Industrie- und Handelskammer öffentlich bestellter Sachverständiger anzuhören. Der Kunde ist für die angemessene Vergütung des anzurufenden Sachverständigen vorleistungsverpflichtet. Sollte der angerufene Sachverständige das Bestehen eines erheblichen Mangels am Werk feststellen, wird Green Piper GmbH dem Kunden die insoweit entstandenen Aufwendungen ersetzen.

(8) Die abzunehmende (Teil-)Leistung von Green Piper GmbH gilt auch dann als abgenommen, wenn der Kunde sich auf Aufforderung von Green Piper GmbH hin zur Abnahme der jeweiligen (Teil-)Leistung nicht binnen 7 Werktagen schriftlich erklärt. 

(9) Weitergehende Ansprüche des Kunden, insbesondere auf Ersatz der erforderlichen Aufwendungen für die Beseitigung der Mängel, Schadenersatz und den Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen nicht. 

(10) Sofern die Mängel, die zur außerordentlichen Kündigung des Vertrages führen, nicht erhebliche Mängel im vorgenannten Sinn darstellen, hat der Kunde auch keinen Anspruch auf Rückforderung von Teilen der Vergütung. 

§ 5 Zahlungen, Preise, Bedingungen 

(1) Die Preise, die von Green Piper GmbH angegeben und mitgeteilt werden, sind verbindlich. Die mitgeteilten Preise verstehen sich jeweils netto zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer, sofern diese erhoben wird. 

(2) Die Bezahlung der Leistungen von Green Piper GmbH erfolgt sofort nach Rechnungserteilung. Die Vergütung der Dienste von Green Piper GmbH ist grundsätzlich bei Abschluss des Vertrags fällig, es sei denn, das Angebot von Green Piper GmbH ist anders lautend. 

(3) Green Piper GmbH stellt dem Kunden eine ordnungsgemäße und die Umsatzsteuer (sofern anfallend) ausweisende Rechnung aus (ggf. durch Erfüllungsgehilfen). 

§ 6 Kündigung, Laufzeit 

(1) Gibt es eine Vertragslaufzeit wird diese von den Parteien individuell im Hauptvertrag bestimmt.

(2) Etwaige freie Kündigungsrechte des Kunden sind ausgeschlossen. 

(3) Kündigungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. 

(4) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt stets unberührt. 

§ 7 Verzug / außerordentliche Kündigung 

(1) Fristen für die Leistungserbringung durch Green Piper GmbH beginnen nicht, bevor der Rechnungsbetrag bei Green Piper GmbH eingegangen ist und vereinbarungsgemäß die für die Dienstleistungen notwendigen Daten bei Green Piper GmbH vollständig vorliegen beziehungsweise die notwendigen Mitwirkungshandlungen komplett erbracht sind.

(2) Ist der Kunde mit fälligen Zahlungen im Verzug, behält Green Piper GmbH sich vor, weitere Leistungen bis zum Ausgleich des offenen Betrages nicht auszuführen.

(3) Ist der Kunde im Fall der Ratenzahlung mit mindestens zwei fälligen Zahlungen gegenüber Green Piper GmbH in Verzug, ist Green Piper GmbH berechtigt, den Vertrag außerordentlich zu kündigen und die Leistungen einzustellen. Green Piper GmbH wird die gesamte Vergütung, die bis zum nächsten ordentlichen Beendigungstermin fällig wird, als Schadensersatz geltend zu machen. 

§ 8 Erfüllung 

(1) Green Piper GmbH wird die vereinbarten Dienstleistungen gemäß Angebot mit der erforderlichen Sorgfalt durchführen. Green Piper GmbH ist berechtigt, sich dazu uneingeschränkt der Hilfe Dritter zu bedienen.

(2) Ist Green Piper GmbH gehindert, die vereinbarten Dienstleistungen zu erbringen und stammen die Hinderungsausgründe aus der Sphäre des Kunden, bleibt der Vergütungsanspruch von Green Piper GmbH unberührt. 

§ 9 Verhalten und Rücksichtnahme 

Der Kunde hat die üblichen Verhaltensweisen eines redlichen Kaufmanns uns gegenüber zu gewährleisten. Wir behalten uns vor, jede rechtswidrige und/oder unsachgemäße beziehungsweise sachgrundlose Äußerung über unser Unternehmen und unsere Dienstleistungen, sei es durch Kunden, Mitbewerber oder anderweitige Dritte, insbesondere unwahre Tatsachenbehauptungen und Schmähkritiken, zivilrechtlich zu verfolgen und darüber hinaus ohne Vorankündigung zur Strafanzeige zu bringen. 

§ 10 Schutzrechte Dritter 

Der Kunde gewährleistet, dass Green Piper GmbH überlassene Arbeitsmaterialien (z.B. Fotos) frei von Rechten Dritter sind oder die für die Zwecke des Hauptvertrags erforderlichen Genehmigungen vorliegen. Der Kunde stellt Green Piper GmbH insoweit von jeglicher Inanspruchnahme Dritter frei. 

§ 11 Nutzungsrechte 

(1) Der Kunde erhält ein einfaches Nutzungsrecht in Bezug auf die von Green Piper GmbH erstellten und zur Verfügung gestellten Arbeits- und Leistungsergebnisse. Leistungs- und Arbeitsergebnisse im Sinne des zugrunde liegenden Vertrags sind alle Werk- bzw. Dienstleistungen oder Teile davon, die von Green Piper GmbH für den Kunden erstellt wurden (z. B. alle Informationen, Dokumente, Auswertungen, Videos, Fotos, im Rahmen der Auftragserfüllung erworbenes Knowhow, Werbeanzeigen, Zeichnungen, Materialien, Pflichtenhefte, Programmentwürfe, (elektronische) Dateien, Datensammlungen, Individualsoftware einschließlich dazugehöriger Dokumentation, Handbücher und IT-Systeme in Form von Quellcodes oder in sonstiger Form). Solange Arbeitsergebnisse nicht fertig gestellt sind, gelten die entsprechenden Teilergebnisse als Arbeitsergebnisse im Sinne dieses Vertrages.

(2) Absatz 1 gilt ausschließlich unter dem Vorbehalt, dass der Kunde die Green Piper GmbH nach dem Hauptvertrag zustehende Vergütung vollständig entrichtet hat.

(3) Ist Ratenzahlung vereinbart, geht das nach Absatz 1 benannte Nutzungsrecht vorbehaltlich anderslautender Individualvereinbarung erst mit vollständiger Zahlung der letzten Rate an Green Piper GmbH über. 

(4) Die Weitergabe der Arbeits- und Leistungsergebnisse an Dritte (auch verbundene Unternehmen) wird ausgeschlossen. Gleiches gilt für eine Bearbeitung nach § 23 UrhG. 

§ 12 Einräumung von Nutzungsrechten

Green Piper GmbH behält sich das Recht vor, vertragsgegenständliche Werke, Erfolgsergebnisse, Bewertungen des Kunden oder Abbildungen zu Referenz- und Promotionzwecken in allen Bereichen ihres Öffentlichkeitsauftritts (Website, Print, etc.) zu nutzen. 

§ 13 Haftung 

(1) Green Piper GmbH haftet auf Schadensersatz – gleich aus welchem Rechtsgrund - nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet Green Piper GmbH nur 

a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, b) für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist die Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt. 

(2) In den Grenzen nach Absatz 1 haftet Green Piper GmbH nicht für Daten- und Programmverluste. Die Haftung für Datenverlust wird der Höhe nach auf den typischen

Wiederherstellungsaufwand beschränkt, der bei regelmäßiger und gefahrentsprechender Anfertigung von Sicherungskopien eingetreten wäre. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt ebenso stets unberührt wie die für die Übernahme einer Garantie. 

§ 14 Widerrufsrecht 

Ein Widerrufsrecht für Unternehmer im Sinne des § 14 BGB und Kaufleute gemäß Handelsgesetzbuch (HGB) besteht weder von Gesetzes wegen noch wird ein solches von Green Piper GmbH anderweitig eingeräumt.

§ 15 Schlussbestimmungen 

(1) Abweichungen von diesen AGB sind nur wirksam, wenn Green Piper GmbH und der Kunde eine entsprechende individualvertragliche Abrede getroffen haben. Solche haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AGB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist die Bestätigung von Green Piper GmbH maßgebend. 

(2) Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Erfüllungsort ist der Sitz von Green Piper GmbH. Ausschließlicher kaufmännischer Gerichtsstand ist der Sitz Green Piper GmbH. 

AGB Stand: März 2022

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AGB Green Piper GmbH - Personalvermittlung / Personalberatung


§ 1 Geltungsbereich, Begriffsbestimmungen

Für die Geschäftsbeziehungen der Green Piper GmbH (nachfolgend „Personalberatung“) und dem Auftraggeber (nachfolgend „Auftraggeber“) gelten die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Abweichende Bedingungen des Auftraggebers werden nicht anerkannt, es sei denn, die Personalberatung stimmt ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zu. Die vorliegenden AGB gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte zwischen der Personalberatung und dem Auftraggeber, ohne dass es eines erneuten Hinweises auf die AGB bedarf.

§ 2 Leistungen der Personalberatung

Die Personalberatung vermittelt Fach- und Führungskräfte zur Festanstellung oder für ein anderes Vertragsverhältnis (nachfolgend „Kandidaten“) an den Auftraggeber. Die Personalberatung stellt dem Auftraggeber hierzu Exposees, Kurzprofile, Lebensläufe und/oder ähnliche Informationen über geeignete Kandidaten für ausgewählte Positionen zur Verfügung. Bevor dem Auftraggeber die oben genannten Informationen zur Verfügung gestellt werden, trifft die Personalberatung eine Vorauswahl und prüft die grundsätzliche Eignung der Kandidaten. Auf Wunsch kann die Personalberatung dem Auftraggeber weitere Informationen (z. B. Zeugnisse, Kündigungsfristen und Gehaltsvorstellungen) über den Kandidaten zur Verfügung stellen.

§ 3 Leistungen bzw. Pflichten des Auftraggebers

(1) Der Auftraggeber hat sicherzustellen, dass der Personalberatung alle für die Erbringung der übernommenen Leistungen erforderlichen Informationen und Unterlagen rechtzeitig zur Verfügung stehen.

(2) Die dem Auftraggeber von der Personalberatung überlassenen Unterlagen und Informationen zu Kandidaten sind ausschließlich für den jeweiligen Auftraggeber bestimmt. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die Unterlagen und Informationen über die Kandidaten – weder im Original noch in Kopie – an Dritte weiterzugeben.

(3) Der Auftraggeber hat der Personalberatung unverzüglich (spätestens 7 Kalendertage) nach Vertragsschluss schriftlich davon in Kenntnis zu setzen, dass mit dem von der Personalberatung vorgeschlagenen Kandidaten ein Vertrag geschlossen worden ist. Weiterhin ist die Personalberatung über die Einzelheiten des Vertrags und insbesondere das vereinbarte Bruttogehalt i. S. d. § 4 Abs. 2 der AGB schriftlich in Kenntnis zu setzen. Nach Aufforderung ist der Personalberatung eine Kopie des abgeschlossenen Vertrags durch den Auftraggeber zur Verfügung zu stellen.

(4) Die abschließende Prüfung der Eignung des Kandidaten, insbesondere die Prüfung von Referenzen, Zeugnissen und anderen Qualifikationen, obliegt dem Auftraggeber.

(5) Eventuell anfallende Reisekosten für Kandidaten, die entstehen, damit sich diese vor Ort beim suchenden Unternehmen präsentieren, sind durch den Auftraggeber direkt zu begleichen.

(6) Hat sich ein durch die Personalberatung vorgestellter Bewerber bereits zu einem früheren Zeitpunkt oder parallel beim Auftraggeber beworben, so ist der Auftraggeber verpflichtet, die Personalberatung hierüber innerhalb von 3 Werktagen zu informieren. In diesem Fall erbringt die Personalberatung keine weiteren Leistungen bezüglich dieses Bewerbers. Der Auftraggeber kann der Personalberatung jedoch anweisen, auch bezüglich dieses Bewerbers weiterzuarbeiten. Unterrichtet der Auftraggeber die Personalberatung nicht innerhalb von 3 Werktagen über die frühere oder parallele Bewerbung des vorgestellten Bewerbers, so haftet er für den Schaden, welcher der Personalberatung dadurch entstanden ist, dass die Personalberatung mangels rechtzeitiger Benachrichtigung weiterhin tätig gewesen ist.

§ 4 Honorar

(1) Wurde zwischen dem Auftraggeber und der Personalberatung keine gesonderte Honorarvereinbarung getroffen und schließt der Auftraggeber mit einem von der Personalberatung vorgeschlagenen Kandidaten einen Vertrag zur Festeinstellung oder für ein anderes Vertragsverhältnis ab, beträgt das Honorar 20 % des mit dem Kandidaten vereinbarten jährlichen Bruttogehalts (Erfolgsauftrag bzw. Contingency).

(2) Sofern keine gesonderte Vereinbarung getroffen wurde, zahlt der Auftraggeber bei einem Festauftrag (Retainer) das Honorar für die Suchleistung nach Projektabschnitten. Das festgelegte Gesamthonorar wird dann in der Regel in drei gleichen Raten fällig. Besteht keine gesonderte Vereinbarung im Hauptvertrag, so lautet die Aufteilung: 1. Rate bei Vertragsabschluss, 2. Rate bei der Präsentation von Kandidaten und 3. Rate bei Arbeitsvertragsabschluss mit einem Kandidaten.

(3) Das der Berechnung des Vermittlungshonorars zugrundeliegende Bruttojahreszielgehalt oder die Jahreszielvergütung versteht sich als das auf ein Jahr berechnete Bruttogehalt oder die auf ein Jahr berechnete Vergütung unter Einschluss sämtlicher Zusatzleistungen, einschließlich Sonderzahlungen und variabler Gehalts- oder Vergütungsanteile (z.B. 13. Monatsgehalt, Auslandszulagen, Urlaubs- und/oder Weihnachtsgeld, Gratifikationen, Gewinnbeteiligungen, Boni, Überlassung eines Pkw usw.). Erfolgsabhängige Gehalts- oder Vergütungsanteile werden mit ihrem bei Abschluss des Beschäftigungsverhältnisses zu erwartenden bzw. üblichen Wert angesetzt.

Sachbezüge werden mit ihrem geldwerten Vorteil berechnet. Dies gilt jedoch nicht für die Überlassung eines Pkw, der unabhängig von Wert und Größe pauschal mit EUR 5.000,00 angesetzt wird.


(4) Wird innerhalb von 24 Monaten nach dem erstmaligen Erhalt von Unterlagen über den Kandidaten durch die Personalberatung oder im Falle der Vorstellung eines Kandidaten durch die Personalberatung oder nach einem durch die Personalberatung vermittelten Vorstellungstermin mit dem Kandidaten oder nach der sonstigen Herstellung eines Kontakts mit dem Kandidaten durch die Personalberatung durch den Auftraggeber mit dem Kandidaten ein Vertrag zur Festanstellung bzw. ein anderer Vertrag abgeschlossen, entsteht der Honoraranspruch der Personalberatung gegenüber dem Auftraggeber. Der Honoraranspruch entsteht unabhängig davon, ob der Personalberatung eine schriftliche Bestätigung zur Zusendung von Unterlagen, Vorstellung oder Herstellung eines Kontakts durch den Auftraggeber vorlag.

(5) Der Honoraranspruch entsteht unabhängig davon, in welcher Position der durch die Personalberatung vorgestellte Kandidat beim Auftraggeber eingestellt bzw. eingesetzt wird. Insbesondere entsteht der Honoraranspruch der Personalberatung auch in dem Fall, wenn der Kandidat für eine andere Position eingestellt bzw. eingesetzt wird als für die, für die die Personalberatung den Kandidaten vorgestellt hat.

(6) Der Honoraranspruch entsteht ebenfalls, wenn der Kandidat innerhalb von 24 Monaten im Konzern des Auftraggebers – beispielsweise bei einer anderen Konzerntochter oder Konzernmutter – eingestellt wird. Unerheblich ist dabei, ob der vorgestellte Kandidat für die ursprünglich vorgesehene Position oder eine andere Position eingestellt wird.

(7) Sofern zwischen Auftraggeber und Personalberatung eine Honorarvereinbarung getroffen wurde, welche ganz oder teilweise nach Beendigung der Probezeit eines Kandidaten fällig ist und das Vertragsverhältnis mit dem Kandidaten gekündigt oder aufgehoben wird, ist der Auftraggeber verpflichtet, dies durch Übersendung einer Kopie des Aufhebungsvertrages oder des Kündigungsschreibens nachzuweisen. Dies gilt sowohl für die Kündigung seitens des Auftraggebers als auch für die des Kandidaten. Unterbleibt dieser Nachweis, bleibt der Honoraranspruch der Personalberatung unberührt.

§ 5 Abrechnung, Fälligkeit, Verzug

(1) Die Personalberatung rechnet – sofern nicht ein anderes zwischen der Personalberatung und dem Auftraggeber vereinbart worden ist – über ihre erbrachten Leistungen ab, sobald zwischen dem Auftraggeber und dem von der Personalberatung vorgeschlagenen Kandidaten ein Vertrag zur Festanstellung bzw. ein anderes Vertragsverhältnis abgeschlossen worden ist.

(2) Die Rechnungen sind mit Rechnungserhalt ohne Abzug fällig. Die in den Rechnungen aufgeführten Honorare bzw. Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Der Auftraggeber kommt spätestens nach Ablauf von 14 Tagen nach Erhalt der Rechnung in Verzug. Während des Verzugs des Auftraggebers ist die Personalberatung berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verlangen. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt unberührt.

(3) Die Aufrechnung kann vom Auftraggeber nur mit Forderungen erfolgen, die von der Personalberatung anerkannt oder rechtskräftig festgestellt worden sind.

§ 6 Datenschutz

Die Personalberatung verpflichtet sich gegenüber dem Auftraggeber zur Verschwiegenheit über alle im Rahmen des Vertragsverhältnisses bekannt werdenden Informationen. Ebenso ist der Auftraggeber zur Verschwiegenheit über alle im Rahmen des Vertragsverhältnisses bekannt werdenden Informationen über die Personalberatung verpflichtet.

§ 7 Haftung

Die Personalberatung schließt jede Haftung für Schäden des Auftraggebers aus. Von dieser Haftungsbeschränkung ausgenommen sind sowohl die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wenn diese Schäden auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung seitens der Personalberatung oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung ihrer gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen beruhen, als auch die Haftung für sonstige Schäden, wenn diese auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung seitens der Personalberatung oder einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung ihrer gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen beruhen.


§ 8 Schlussbestimmungen

(1) Auf Verträge zwischen der Personalberatung und dem Auftraggeber findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung.

(2) Sofern es sich bei dem Auftraggeber um einen Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder um ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen handelt, ist Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus Vertragsverhältnissen zwischen dem Auftraggeber und der Personalberatung der Sitz der Personalberatung.

(3) Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Punkte in seinen übrigen Teilen verbindlich. Anstelle der unwirksamen Punkte treten, soweit vorhanden, die gesetzlichen Vorschriften. Soweit dies für eine Vertragspartei eine unzumutbare Härte darstellen würde, wird der Vertrag jedoch im Ganzen unwirksam.

AGB Stand März 2022